Das FG Münster hat mit Urteil vom 16. August 2022 (6 K 2688/19 E) entschieden, dass der für die Privatnutzung eines betrieblichen PKW sprechende Anscheinsbeweis auch auf andere Weise als durch das Vorhandensein eines in Status und Gebrauchswert vergleichbaren Pkw im Privatvermögen erschüttert werden kann.