Es ist ernstlich zweifelhaft, ob sich das für die Annahme eines Einzweck-Gutscheins bestehende Erfordernis, dass der Ort der Leistung feststehen muss (§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG und Art. 30a Nr. 2 MwStSystRL)
– nur auf die Ausgabe („Verkauf eines Gutscheins an Kunden“ i.S. des Abschn. 3.17 Abs. 1 Satz 11 UStAE) oder
– auch auf eine vorausgehende Übertragung („Verkauf eines Gutscheins zwischen Unternehmern“ i.S. des Abschn. 3.17 Abs. 1 Satz 10 UStAE)