Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 22. Juli 2022 (IV A 3 – S 0338/19/10004 :007) mitgeteilt, dass die Neuregelung des Zinssatzes der Vollverzinsung derzeit technisch noch nicht umgesetzt werden kann. Bund und Länder haben daher beschlossen, die Festsetzung von Zinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 für eine Übergangszeit weiterhin auszusetzen. Bislang vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzte Zinsen werden weiterhin unverändert vorläufig festgesetzt.