Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung (AO) und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) wurden u. a. die §§ 233, 233a, 238 und 239 AO geändert. Insbesondere wurde der Zinssatz der sogen. Vollverzinsung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 geändert. Diese Änderung gilt rückwirkend in allen offenen Fällen. Das BMF-Schreiben vom 22. Juli 2022 (IV A 3 – S 1910/22/10040 :010) beantwortet Anwendungsfragen dieser Rechtsänderungen.