NV: Da sich für den Erlass einer Prüfungsanordnung keine konkreten und allgemeingültigen Maßstäbe zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und zur Beachtung des Willkür- und Schikaneverbots entwickeln lassen, wirft der Beschwerdeführer keine abstrakte Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO auf, wenn er geklärt sehen will, ob aus bestimmten Umständen des Streitfalls abstrahierend erhöhte Begründungsanforderungen im Rahmen der Ermessensprüfung des FA abzuleiten sind.
BFH: Anordnung einer Außenprüfung bei Anfangsverdacht einer Steuerstraftat
von Hamelneinfachonline | Juni 30, 2022 | Uncategorized
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