Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 7. Juni 2022 (IV C 6 – S 2244/20/10001 :001) zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Gesellschafterdarlehen (§ 17 Absatz 2a EStG) Stellung genommen.
Im Rahmen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurde § 17 Absatz 2a EStG neu eingeführt, in dem in den Sätzen 1 bis 4 nunmehr normspezifisch die Anschaffungskosten einschließlich der nachträglichen Anschaffungskosten von Anteilen i. S. v. § 17 EStG definiert werden.