NV: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 173a AO sind nur Schreib- oder Rechenfehler bei der Erstellung einer Steuererklärung erfasst. Fehler oder Unvollständigkeiten im Rahmen der Datenübertragung an das FA –z.B. bei Abbruch der Internetverbindung oder Fehlern der genutzten Software– werden von der Vorschrift nicht erfasst.