Das FG Münster hat in einem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung mit Beschluss vom 03.05.2022 (8 V 246/22 GrE) entschieden, dass bei der Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft die Begünstigungsvorschrift des § 6a GrEStG Anwendung findet.