1. NV: Strafverteidigungskosten sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist.
BFH: Strafverteidigungskosten als Werbungskosten – grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
von Hamelneinfachonline | Mai 20, 2022 | Uncategorized
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