Die Finanzverwaltung hat mit Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 7. April 2022 die Einsprüche und Änderungsanträge zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)) bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen zurückgewiesen.