1. Eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung wegen Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG scheidet aus, sobald ein Kind sein Ausbildungsverhältnis krankheitsbedingt nicht nur unterbrochen, sondern –z.B. durch Abmeldung von der (Hoch–)Schule oder Kündigung des Ausbildungsverhältnisses– abgebrochen hat.