NV: In den sog. Bauträgerfällen (§ 27 Abs. 19 Satz 1 UStG) führt der Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers (Bauträger) nicht zu einer Ablaufhemmung für die Steuerfestsetzung des Bauleistenden nach § 171 Abs. 14 AO, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Leistungsempfänger (Bauträger) bereits Festsetzungsverjährung beim Leistenden eingetreten war (Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 22.06.2021 – V R 3/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).