1. NV: Über einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines BFH-Urteils entscheidet der Senat unter Mitwirkung aller Richter, die bei dem Urteil mitgewirkt haben, d.h. grundsätzlich in der Besetzung von fünf Richtern. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag unzulässig ist.
BFH: Behandlung von Anträgen auf Berichtigung des Tatbestands von BFH-Urteilen
von Hamelneinfachonline | Dez 16, 2021 | Uncategorized
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