Mit Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 29. November 2021 hat die Finanzverwaltung Einsprüche und Änderungsanträge zu Zinsfestsetzungen gemäß § 233a AO wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe von 0,5 Prozent pro Monat für Verzinsungszeiträume vor dem 1. Januar 2019 zurückgewiesen.