Mit Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 29. November 2021 hat die Finanzverwaltung Einsprüche und Änderungsanträge zu Zinsfestsetzungen gemäß § 233a AO wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe von 0,5 Prozent pro Monat für Verzinsungszeiträume vor dem 1. Januar 2019 zurückgewiesen.
BMF: Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen zu Zinsfestsetzungen gemäß § 233a AO
von Hamelneinfachonline | Dez 1, 2021 | Uncategorized
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