Das FG Köln hält den vollständigen Wertansatz von vermieteten Grundstücken in sog. Drittländern (Länder außerhalb der Europäischen Union und der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums) bei der Erbschaftsteuer für europarechtswidrig. Mit seinem Beschluss vom 2. September 2021 (7 K 1333/19) hat das FG dem EuGH in Luxemburg die Frage vorgelegt, ob § 13c Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung vom 24.12.2008 (ErbStG 2009) gegen die Kapitalverkehrs­freiheit verstößt.