Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 11. November 2021 (IV B 5 – S 2293/19/10011 :001) Kambodscha in das Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen (Anhang 12 II Nr. 1 im Einkommensteuerhandbuch), aufgenommen, da die in Kambodscha erhobene „Withholding tax on salary“ (Quellensteuer auf Lohnzahlungen) im Wesentlichen den deutschen Regelungen zur Einkommensbesteuerung entspricht und daher mit der deutschen Einkommensteuer im Sinne des § 34c Abs. 1 EStG vergleichbar ist.