Das BMF-Schreiben vom 25. Oktober 2021 (IV A 4 – S 0316/19/10006 :009) enthält eine Regelung zur Erfüllung der Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 Absatz 1 Satz 1 AO des Vertragspartners der in der Prostitution tätigen Person. Bei Nutzung von Aliasbescheinigungen nach § 5 Absatz 6 ProstSchG ist es ausreichend, wenn nicht der Name der in der Prostitution tätigen Person, sondern der Aliasname sowie die dazugehörige Verwaltungsnummer und die ausstellende Behörde aufgezeichnet werden, § 28 Absatz 1 ProstSchG bleibt unberührt.