Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2021 (IV C 1 – S 2253/21/10002 :009) mitgeteilt, dass Bund und Länder zur Beschleunigung der Schadensbeseitigung der durch die Flutkatastrophe vom Juli 2021 verursachten erheblichen Schäden an einer großen Zahl von Baudenkmalen und diesen gleichgestellten Objekten vereinbart haben, dass in den Fällen der §§ 7i, 10f, 10g und 11b Einkommensteuergesetz (EStG) unter bestimmten Voraussetzungen auf die vorherige Abstimmung der Baumaßnahmen mit den Denkmalschutzbehörden verzichtet werden kann. Unberührt bleibt die Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung über die Einhaltung insbesondere denkmalschutzrechtlicher Vorgaben, die regelmäßig nach Abschluss der Maßnahme erteilt wird.