Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 4. Oktober 2021 (III C 2 – S 7410/19/10002 :001) zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erbrachten Dienstleistungen Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.