1. Die personelle Verflechtung verlangt –abgesehen vom Sonderfall der faktischen Beherrschung–, dass der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter auch in der Betriebskapitalgesellschaft die Stimmenmehrheit innehat und dort in der Lage ist, seinen Willen durchzusetzen; eine Beteiligung von exakt 50 % der Stimmen reicht nicht aus (Bestätigung des BFH-Urteils vom 30.11.2005 – X R 56/04, BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415).