NV: Die Einschränkung, dass eine nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 FGO klagebefugte Person nicht zum Verfahren beizuladen ist, wenn sie vom Ausgang des Rechtsstreits unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen sein kann, gilt nicht für die Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 14.11.2008 – IV B 136/07, BFH/NV 2009, 597).
BFH: Beiladung einer Personengesellschaft zu einem gegen einen gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid gerichteten Verfahren
von Hamelneinfachonline | Sep 9, 2021 | Uncategorized
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