Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 7. September 2021 (III C 2 – S 7280-a/19/10001 :004) zur Verwendung eines Aliasnamens und einer Zustellanschrift nach dem Prostituiertenschutzgesetz und den sich daraus ergebenden Folgen für die umsatzsteuerlichen Rechnungsangaben und den Vorsteuerabzug Stellung genommen.