1. Ein Arbeitnehmer hat für Abwesenheitszeiten, die durch die Ausübung eines kommunalpolitischen Mandats veranlasst sind, keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 616 Satz 1 iVm. § 611a BGB. Die Übernahme eines kommunalen Wahlmandats beruht auf einem freien Willensentschluss und nicht auf einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung. Sie ist der privaten Lebensführung des Arbeitnehmers zuzurechnen (Rn. 22, 23).