Das FG Köln hat mit Urteil vom 16. Juni 2021 (9 K 1260/19) entschieden, dass der von dem Betreiber einer Kraft-Wärmekopplungsanlage erzeugte und selbst (dezentral) verbrauchte Strom umsatzsteuerlich nicht an den Stromnetzbetreiber geliefert wird. Daher sind auch die Voraussetzungen für eine Rücklieferung dieses Stroms durch den Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber nicht gegeben.