Der u.a. für Steuerstrafsachen zuständige 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen die Urteil des Landgerichts von allen Verfahrensbeteiligten – mit unterschiedlicher Reichweite und Angriffsrichtung – eingelegten Revisionen verworfen und nur den Schuldspruch in Bezug auf den Angeklagten D. unter Aufrechterhaltung der verhängten Strafe dahin geändert, als dieser Angeklagte einer einheitlichen Beihilfe schuldig ist.