1. NV: Für die Geschäftsverteilung ist der vom Präsidium beschlossene und in der vom Präsidenten bestimmten Geschäftsstelle des FG zur Einsichtnahme aufgelegte Geschäftsverteilungsplan (§ 21e Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 GVG) maßgebend, nicht auf der Website des Gerichts veröffentlichte Pläne oder Übersichten.
BFH: Verfahrensmangel – Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan
von Hamelneinfachonline | Jun 27, 2021 | Uncategorized
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