Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 18. Juni 2021 (IV B 3 – S 1301-AUT/20/10001 :002) die Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten bekannt gegeben. Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 15. Januar 2021 zum Abkommen vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice sowie Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung außer Kraft.