Das FG Köln hat mit Urteil vom 17.09.2020 (10 K 308/19) entschieden, dass die Familienkassen versehentlich ausgezahltes Kindergeld nicht mehr zurückfordern dürfen, wenn der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers (hier: Jobcenter) bei der Kindergeldauszahlung noch nicht ausreichend konkretisiert war.