Das FG Münster hat mit Urteil vom 26. März 2021 (4 K 1018/19 E,F) entschieden, dass bei beabsichtigter Anschaffung eines GbR-Anteils kein Investitionsabzugsbetrag für bereits im Gesellschaftsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden kann.