Macht die Familienkasse einen Rückforderungsanspruch auf Kindergeld im Haftungswege gegen die Erben des Kindergeldberechtigten geltend und haben diese ihren jeweiligen Wohnsitz in unterschiedlichen Finanzgerichtsbezirken, sodass für die Klagen der Erben gegen die Haftungsbescheide gemäß § 38 Abs. 2a FGO unterschiedliche Gerichte zuständig sind, kann der BFH auf Antrag unter entsprechender Anwendung von § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO ein Gericht als das zuständige FG bestimmen.
BFH: Haftung der Erben für Kindergeldrückforderungsanspruch – Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch den BFH
von Hamelneinfachonline | Mai 7, 2021 | Uncategorized
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