NV: Die gesetzliche Fiktion des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG, der zufolge bei einer unterbliebenen Erteilung einer Steuerbescheinigung i.S. von § 27 Abs. 3 KStG ein Betrag der Einlagenrückgewähr von null € als bescheinigt gilt, wirkt auch dann, wenn nachträglich im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung eine vGA festgestellt wird, die bei Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG aus dem Einlagekonto zu finanzieren wäre. Auch kommt in diesem Fall keine Ausnahme von § 27 Abs. 5 Satz 3 KStG in Betracht, wonach in den Fällen des § 27 Abs. 5 Satz 1 und 2 KStG eine Berichtigung oder erstmalige Feststellung von Steuerbescheinigungen i.S. von § 27 Abs. 3 KStG nicht zulässig ist.
BFH: Keine Ausnahme von § 27 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 KStG bei nachträglich festgestellter vGA
von Hamelneinfachonline | Apr 8, 2021 | Uncategorized
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