NV: Weicht das angefochtene Urteil von einem Urteil eines anderen FG ab, welches seinerseits ohne Begründung und in nicht nachvollziehbarer Weise von einer ständigen BFH-Rechtsprechung abweicht, bedarf es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keiner Entscheidung des BFH in einem Revisionsverfahren.