1. Eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer nach einer Ruhelohnordnung, Satzung, Dienstordnung oder einem (Tarif–)Vertrag von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eine lebenslängliche Alters- oder Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seines Arbeitsentgelts und der Dauer seiner Dienstzeit gewährt wird. Die zugesagte Versorgung muss nach Voraussetzung, Art und Umfang ungeachtet gewisser Abweichungen einer beamtenrechtlichen Versorgung in wesentlichen Grundzügen gleichstehen.
Neueste Beiträge
- FG Köln: "Vermietung" von virtuellem Land in einem Online-Spiel ist umsatzsteuerpflichtig
- BGH: Geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen einer Limited Liability Partnership (LLP) mit Hauptsitz in London
- BGH: Corona-Sorforthilfe nicht pfändbar
- BMF: Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen verkündet
- BFH: Abgrenzung von Vermittlung und Eigenhandel bei mehrdeutiger Erklärung; Rechtsfolge der sog. Ladenrechtsprechung
Neueste Kommentare