Bestehen bei gemischt genutzten Gebäuden erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume, sind Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen (Bestätigung der Rechtsprechung; s. Senatsurteil vom 10.08.2016 – XI R 31/09, BFHE 254, 461; BFH-Beschluss vom 27.03.2019 – V R 43/17, BFH/NV 2019, 719).