Das FG Münster hat mit Urteil vom 6. November 2020 (4 K 1326/17 F) entschieden, dass im Fall eines sog. „schlafenden Landwirts“ – im Anschluss an das BFH-Urteil vom 12. März 2020 VI R 35/17, BFH/NV 2020, 849 – eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen auch dann nicht in Betracht kommt, wenn die Finanzverwaltung parzellenweise verpachtete landwirtschaftliche Grundstücke fehlerhaft als Privatvermögen behandelt hat.