Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 (IV C 5 – S 2334/19/10024 :003) zur Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG unter Anwendung des BFH-Urteils vom 7. Juli 2020 – VI R 14/18 – Stellung genommen und das diesbezügliche BMF-Schreiben vom 16. Mai 2013 (BStBl I Seite 729) ergänzt.
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