1. NV: Eine nicht gezahlte Umsatzsteuer muss für eine Berichtigung des Steuerbetrags nicht zurückgezahlt werden. Daher liegt eine sog. Überraschungsentscheidung vor, wenn das FG eine Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Steuerbetrags mit der Begründung in vollem Umfang abweist, dass die Umsatzsteuer nicht zurückgezahlt worden sei, obwohl die Umsatzsteuer nur teilweise gezahlt worden war.