Die vom OECD-Musterabkommen abweichende Sonderregelung des Art. 16 Abs. 2 DBA–Polen 2003, in der die Besteuerungsbefugnis für Vergütungen einer Person in ihrer Eigenschaft als „bevollmächtigter Vertreter“ geregelt wird, gilt auch für Geschäftsführer einer deutschen GmbH. Sie erfasst auch Abfindungen.