Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 4. Januar 2021 (IV A 3 – S 0338/19/10006 :001) die Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018 (BStBl I S. 2), die zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2019 (BStBl I S. 2) neu gefasst worden ist, am Schluss von Abschnitt A, II. um den folgenden Satz ergänzt:
„Für die Veranlagungszeiträume ab 2020 erfasst dieser Vorläufigkeitsvermerk auch die Frage, ob die fortgeltende Erhebung eines Solidaritätszuschlages nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31. Dezember 2019 verfassungsgemäß ist.“