1. NV: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den dargelegten und glaubhaft gemachten Tatsachen die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumnis vom Prozessbevollmächtigten verschuldet ist.
BFH zur Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist bei fehlerhaftem Eingangsstempel
von Hamelneinfachonline | Dez. 13, 2020 | Uncategorized
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