Das FG Münster hat mit Urteil vom 22. Oktober 2020 (3 K 2699/17 F) gegen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10.10.2013 (BStBl. I 2013, 1272, Tz 2.1) entschieden, dass sich geleistete Anzahlungen nicht schädlich auf die Berechnung der Verwaltungsvermögensquote auswirken.