1. Wird die Höhe des dem Arbeitnehmer zugeflossenen Sachbezugs –hier die Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung– im Wege einer Schätzung anhand der Kosten des Arbeitgebers bestimmt, sind in die Schätzungsgrundlage nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Die Aufwendungen für einen Eventmanager sind nicht zu berücksichtigen.