1. Der in § 254 BGB zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke ist im Steuerrecht anzuwenden, wenn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ein Vertretenmüssen voraussetzen.
BFH: Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB im Steuerrecht
von Hamelneinfachonline | Okt 12, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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