Das FG Köln hat europarechtliche Zweifel daran, ob in der Schweiz ansässigen deutschen Arbeitnehmern eine sog. Antragsveranlagung zur Einkommensteuer in Deutschland verwehrt werden darf. Mit Beschluss vom 20.09.2022 (15 K 646/20) hat das FG dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt.