Der 8. Senat des FG Münster hat mit Gerichtsbescheid vom 26.03.2020 (Az. 8 K 1192/18 F) entschieden, dass die Überführung von vor 2009 erworbenen Aktien vom Betriebs- in das Privatvermögen einem Erwerb nicht gleich steht. Ein späterer Veräußerungsgewinn führt deshalb nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen.