Das FG Baden-Württemberg entschied mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 (2 K 770/17), dass Einsicht in Papierakten grundsätzlich nur in den Räumen eines Gerichts oder einer Behörde unter Aufsicht eines im öffentlichen Dienst stehenden Bediensteten möglich seien.
FG Baden-Württemberg: Form und Ort der Akteneinsicht richten sich nach der Finanzgerichtsordnung und nicht nach der Datenschutzgrundverordnung
von Hamelneinfachonline | Juni 5, 2020 | Uncategorized | 0 Kommentare
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