In den Ländern, die bei der Grundsteuer das „Bundesmodell“ anwenden, ist es ab sofort möglich, das Angebot in Fällen zu nutzen, in denen die Eigentümerin oder der Eigentümer einen Anteil an anderem Grundvermögen hat, der zusammen mit dem Grundstück zu erklären ist. Rechtzeitig vor dem Ende des Abgabezeitraums (31. Oktober 2022) wurde damit insbesondere für Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigentumswohnungen, zu denen (Tief-)Garagenstellplätze gehören, die vereinfachte elektronische Übermittlungsmöglichkeit „Grundsteuerererklärung für Privateigentum“ freigeschaltet.