Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 19. Normeber 2021 (IV C 3 – S 2221/20/10002 :003) die staatenbezogenen Aufteilungsmaßstäbe zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge für den Veranlagungszeitraum 2022 angepasst.